Als Rechtsanwalt bin ich dazu angehalten, frühzeitig über die Kosten meiner anwaltlichen Tätigkeit zu informieren. Die Abrechnung meiner Leistungen erfolgt nach einer der folgenden Varianten:

  • pauschal für eine Erstberatung;
  • aufgrund einer Vergütungsvereinbarung;
  • nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG);
  • durch bewilligte Beratungs- oder Prozeßkostenhilfe;
  • über eine Rechtsschutzversicherung.

Erstberatung

Eine Erstberatung biete ich Ihnen pauschal für € 100,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%. Diese Beratung dauert maximal 30 Minuten. Bei darüber hinausgehendem Zeitaufwand ist der Abschluß einer Vergütungsvereinbarung erforderlich.

Vergütungsvereinbarung

Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Je nach Fallgestaltung und Tätigkeitsaufwand biete ich Ihnen einen Festpreis, eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder aus eine Kombination aus beidem an. In Gerichtsverfahren darf die Vergütung jedoch nicht unter den gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) liegen.

Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet sich nach dem Wert Ihres konkreten Sachverhalts bzw. Problems (Gegenstandswert).

Beratungs- oder Prozeßkostenhilfe

Für gerichtliche Auseinandersetzungen besteht die Möglichkeit, auf Antrag Prozeßkostenhilfe zu erhalten, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozeßführung in vollem Umfang aufzubringen.

Für außergerichtliche Tätigkeiten kann in diesem Fall Beratungshilfe für Sie beantragt werden. Wird diese bewilligt, haben Sie nur einen Eigenanteil von € 10,00 zu tragen, den Rest übernimmt die Staatskasse.

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, führe ich für Sie als kostenlose Serviceleistung die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Versicherungsgesellschaft, von der Einholung der Deckungszusage bis hin zur Abrechung von Kostenübernahmeansprüchen.